Fideikommiss

Fideikommiss

In der römischen Rechtsprechung bezeichnete der Fideikommiss (von lat. fidei commissum, der Treue Anvertrautes) eine testamentarische Verfügung, die dem Erben aufträgt, das Geerbte nach bestimmter Zeit ganz oder teilweise an einen Dritten abzutreten.

In der deutschen Rechtsprechung bezeichnete der (Familien-)Fideikommiss, auch Fideikommiß geschrieben, unveräußerliches Vermögen, das nach der Verfügung des Stifters sich immer in der Familie forterben soll und nicht verkauft werden darf. Der Begriff wurde auch für Regelungen verwendet, das Vermögen eines Adelsgeschlechts generationenübergreifend und ungeteilt zu übertragen. Zu diesem Zweck konnte eine Stiftung gegründet und eine Erbfolge festgelegt werden. Durch diese Regelung wurde verhindert, dass das Vermögen und insbesondere das Stammgut zersplittert wurden.

Der Fideikommiss wurde im deutschsprachigen Raum seit Mitte des 17. Jahrhunderts gepflegt und 1919 in Deutschland und in Österreich abgeschafft. Eine moderne Form ist die Familienvermögensgesellschaft.

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