Lehen

Lehen

Der Begriff Lehnswesen auch Feudalwesen (Feudalismus) oder Benefizialwesen bezeichnet das politisch-ökonomische System der Beziehungen zwischen Lehnsherren und belehnten Vasallen. Es bildete die Grundlage der hochmittelalterlichen Gesellschaftsordnung der abendländischen Staaten, vor allem aber des Heiligen Römischen Reichs. Auch in anderen Kulturen, insbesondere in Japan (siehe Samurai) entstanden Strukturen, die sich mit dem europäischen Lehnswesen vergleichen lassen. Diese sollen hier aber nicht behandelt werden.

Der Begriff feudal, wird auch in Bezug auf ausschweifendes bzw. in Reichtum schwelgendes Leben gebraucht. (Er lebt feudal..)

Das Lehns- oder Leiheverhältnis höherer Ordnung war aus der germanischen Gefolgschaft entstanden. Der Lehnsherr, welcher der rechtliche Eigentümer von Grund und Boden oder bestimmten Rechten war, stand diese dem Lehenempfänger auf Lebenszeit zu. Dafür musste der Lehenempfänger dem Lehnsherrn persönliche Dienste leisten. Beide verpflichten sich zu gegenseitiger Treue.

Oberster Lehensherr war der jeweilige oberste Landesherr König oder Herzog , der Lehen an seine Fürsten vergab. Diese konnten wiederum Lehen an andere Adlige vergeben, die sich von ihnen belehnen lassen wollten und oft in der Adelshierarchie unter dem Lehensgeber standen.

Begriffe

Man versteht unter Lehen (Lehnrecht, lat. Feudum, Feodum, Beneficium) das ausgedehnteste erbliche Nutzungsrecht an einer fremden Sache, welches sich auf eine Verleihung seitens des Eigentümers gründet, die zugleich zwischen diesem und dem Berechtigten das Verhältnis wechselseitiger Treue hervorruft.

Lehen (Lehnsgut) wird auch diese Sache selbst, zumeist ein Grundstück oder ein Komplex von Grundstücken, genannt. Der betreffende Eigentümer ist der Lehnsherr (Lehnsgeber, dominus feudi, senior), der Berechtigte der Vasall (Lehnsmann, vassus, vasallus), beide schwören einen Lehnseid.

Sprachlich hängt der Ausdruck "Lehen" mit "leihen" zusammen, bedeutet also so viel wie geliehenes Gut, während das Wort "Feudum" nach einigen vom lat. fides (Treue), richtiger aber wohl vom altdeutschen feo (das heißt Vieh, dann überhaupt "Gut") abzuleiten ist.

Den Gegensatz zum Lehen bildet das freie Eigentum, Allodium.

Die dem Vasallen zustehende Berechtigung nähert sich tatsächlich dem Eigentum so sehr, dass man dieselbe oft als nutzbares Eigentum (dominium utile) und das Recht des eigentlichen Eigentümers als Obereigentum (dominium directum) bezeichnet.

Die Rechtsgrundsätze über das Lehnswesen bilden das Lehnrecht im objektiven Sinn.

Entstehung

Im Lehen kamen verschiedene Rechtsinstitute karolingischer Zeit zusammen, die seither unabhängig voneinander bestanden. Diese Institutionen waren :

Die Antrustiones - das war das engere Gefolge des Königs, sie zeichneten sich dadurch aus, dass für sie ein Vielfaches des üblichen Wehrgeldes gezahlt werden musste.

Die Vassi - Freie, die nicht mehr selbst für sich sorgen konnten, konnten sich in die Hand eines Mächtigeren kommendieren, erhielten dafür Schutz und Unterhalt und waren im Gegenzug zu Treue und Dienst verpflichtet. Ihren Status als Freie verloren sie durch die Kommendation nicht, das Königsgericht war weiter für sie zuständig Die Kommendation geschah durch den sogenannten Handgang, das heißt, der künftige vassus legte seine gefalteten Hände in die seines Herrn, die dieser umschloss. Diese Geste macht das Verhältnis der beiden sehr deutlich.

Das Beneficium - schon im frühen Mittelalter wurde Land verpachtet, es kam aber auch vor, dass man Land ohne Gegenleistung verlieh, etwa unter Zwang oder um jemanden einen Gefallen zu tun. Man blieb dann zwar Eigentümer des Landes, war aber nicht mehr sein Nutznießer.

Erst aus der Verbindung dieser Institutionen und insbesondere als sich immer mehr Herren mit hoher sozialer Stellung kommendierten, entstand das Lehenswesen. Dabei blieb der Handgang, der zusammen mit dem Treueid später als homagium (lat.) hommage (franz.) oder mannschaft (dt.) bezeichnet wurde, bis ins 12. Jahrhundert der entscheidende rechtliche Akt. Erst mit der Verbreitung des Urkundenwesens wurde der Handgang vom Treueid, der sich viel besser schriftlich fixieren lässt, abgelöst.

Entwicklung

Da die Dienste des Lehnsmannes insbesondere Kriegsdienste umfassten, wurde das Lehnswesen in der fränkischen Monarchie Jahrhunderte lang die Grundlage der Heerverfassung und der sozialen Organisation des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation. (siehe Personenverbandsstaat)

Dabei nahm nicht nur der König Vasallen auf, sondern dieses Verfahren wurde bald von weltlichen und geistlichen Großen nachgeahmt. Nach und nach bildete sich dann der Grundsatz der Erblichkeit der Lehen und der Zulässigkeit des Weitervergebens in Afterlehen aus. Letztere wurden 1037 von Konrad II. ebenfalls für erblich erklärt. So kam es, dass im 12. Jahrhundert bereits alle Herzogtümer und Grafschaften als Lehen vergeben waren.

Innerhalb dieser einzelnen geistlichen und weltlichen Territorien bestand aber wiederum ein vielgliederiges Lehnswesen.

Mit dem Sinken der kaiserlichen Macht entwickelte sich dann aus dem Lehnswesens die Landeshoheit der Reichsfrüsten, so dass die schließliche Auflösung des Deutschen Reichs seine Wurzel zum Teil im mittelalterlichen Lehnswesen hat.

Übrigens blieb das Lehnswesens keineswegs auf das Gebiet des öffentlichen Rechts beschränkt, sondern zog in Deutschland auch die Privatrechtsverhältnisse ein, indem die verschiedenartigsten Gegenstände "ins Lehen gereicht" und die verschiedenartigsten Berechtigungen als lehnrechtliche konstituiert wurden.

In England wurde schon durch die Revolution von 1649 und dann durch eine ausdrückliche Verordnung Karls II. von 1660 der Lehnsverband beseitigt, ebenso in Frankreich durch die Beschlüsse der Nationalversammlung vom 4. und 5. August 1789.

In Deutschland wurden mit der Auflösung des Deutschen Reichs 1806 die vorhandenen Reichslehen teilweise allodifiziert, indem deren Inhaber souveräne Fürsten wurden. Bei anderen Reichslehen dagegen trat an die Stelle von Kaiser und Reich derjenige Landesherr als Lehnsherr, in dessen Gebiet das Lehnsgut gelegen war, indem die Lehnsträger mediatisiert wurden. Zudem entsagten in der Rheinbundsakte, Artikel 34 (der so genannte Verzichtsartikel), die verbündeten Fürsten gegenseitig allen Lehnrechten, welche dem einen bezüglich des Gebiets des anderen zustehen möchten. Innerhalb der einzelnen Territorien wurde in der Folge der Lehnsverband vielfach für ablösbar erklärt und so die Möglichkeit der Umwandlung des Lehens in volles Eigentum gegeben, so zuerst 1836 in Hannover. Darüber hinaus wurde die Errichtung neuer Lehen gesetzlich untersagt, zum Beispiel in Preußen durch das Gesetz von 1852, wie denn auch die deutschen Grundrechte von 1848 bestimmt hatten: "Aller Lehnsverband ist aufzuheben".

Auflösungserscheinungen

Ursprünglich war eine Lehensbindung ein lebenslanges Treueverhältnis, das nur der Tod beenden konnte. Es war auch unvorstellbar, dass man mehreren Herren Lehnsdienst leistete.

Mehrfache Vasallität entstand aber sehr rasch und lockerte die Treuepflicht des Lehnsmann natürlich erheblich. Wer mehreren Herren dienen muss, dient am Ende natürlich keinem.

Auch die Möglichkeit ein Lehen zu vererben, minderte die Eingriffsmöglichkeiten des Lehnsherrn und lockerte die persönliche Treuepflicht des Lehensmanns.

Überhaupt nahm die Bedeutung des Lehnsgutes immer mehr zu, die persönliche Treuepflicht trat immer mehr in den Hintergrund und am Ende war ein Lehen einfach ein Landgut, für das der Erbe eine bestimmte Zeremonie durchführen musste.

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